Mittwoch, 30. Juni 2010

§283 StGB Verhetzung

Die Novelle des §283 StGB Verhetzung im Zuge des Terrorismuspräventionsgesetz ist ein direkter Angriff auf die Meinungsfreiheit. Die Regierung hat ihren Bürgern zu dienen, aber sie zum Schweigen zu bringen steht nicht in ihren Anforderungsprofil. Die Gesetze sollen die Meinungsfreiheit der Bürger schützen und nicht Menschen mit einer Meinung vor den Staatsanwalt bringen. Die neue Fassung des §283 StGB wurde von Juristen als inkompatible zur Europäische Menschenrechtskonvention bezeichnet. Warum soll dann so ein Gesetzt beschlossen werden?

Die Frage, in welchem Zusammenhang der §283 Verhetzung mit Terrorismus steht? Terroristen werden sich sicher nicht auf dem Marktplatz einer Stadt stellen, dort ihre verhetzenden Reden gegen die Bevölkerung der Stadt führen und sie irgendwann etwas später mit den schönen Worten „Allah Akbar“ in die Luft jagen.

Die neue Fassung des §283:

(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt oder zu einer sonstigen feindseligen Handlung gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe hetzt oder eine solche Gruppe in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.

Quelle: http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00674/fname_184141.pdf